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   BGH, 12.03.1964 - III ZR 209/62   

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BGH, 12.03.1964 - III ZR 209/62 (https://dejure.org/1964,669)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1964 - III ZR 209/62 (https://dejure.org/1964,669)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1964 - III ZR 209/62 (https://dejure.org/1964,669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 354
  • NJW 1964, 1227
  • MDR 1964, 487
  • VersR 1964, 635
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.1965 - III ZR 172/64

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Der Senat, der diese Gedanken als allgemeine Grundsätze auch sonst bestätigt hat (BGHZ 41, 354; 43, 300 [BGH 30.03.1965 - VI ZR 248/63] ; Urteil vom 14. Juli 1965 III ZR 2/64 = NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64] ), bleibt bei dieser Entscheidung.

    Der Kaufpreis für den Erwerb eines gleichartigen neuen Grundstücks, insbesondere auch die Makler- und Vertragskosten können hiernach nicht erstattet verlangt werden, weil sie durch den "reichlich bemessenen" Entschädigungsbetrag für das enteignete Grundstück abgegolten sind (BGH Urt. v. 12. März 1964 - III ZR 209/62 = BGHZ 41, 354; Urt. v. 8. April 1965 - III ZR 60/64 = BGHZ 43, 300).

    Denn es ist nicht Ziel der Enteignungsentschädigung, dem Enteigneten die Beschaffung eines gleichwertigen Grundstückes zu ermöglichen; nur "bildhaft" ist in den Entscheidungen wegen der Höhe davon gesprochen, daß der Enteignete in die Lage versetzt werden soll, sich mit der Entschädigung ein gleichwertiges Objekt zu beschaffen (BGHZ 41, 354).

  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 111/70

    Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke -

    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß neben der Entschädigung für den Rechtsverlust (Substanzverlust) - im vorliegenden Falle dem Kaufpreis für das weggegebene Grundstück vergleichbar - die Kosten für den Erwerb eines gleichwertigen Grundstücks, insbesondere auch die Makler- und Vertragskosten nicht verlangt werden können (BGHZ 41, 354, 358 [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62]; BGH in NJW 1965, 1480, 1482 [BGH 08.04.1965 - III ZR 60/64] unter II, insoweit in BGHZ 43, 300 nicht abgedruckt; LM Art. 14 (Cf) GG Nr. 29 = NJW 1966, 493 mit Anm. Schneider = WM 1966, 402, 405; vgl. auch Pagendarm, Rechtsprechungsübersicht in WM 1972, S. 2, 13 ff; Kröner, a.a.O. S. 90).

    Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, daß es ihnen etwa wegen besonderer Umstände nicht zumutbar gewesen sei, den erhaltenen Kaufpreis (soweit er den Gegenwert für die gewerblich genutzten Teile des Grundstücks bildet) anders als zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks zu verwerten (vgl. BGHZ 41, 354, 359 [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62]; Senatsurteil vom 13. Februar 1969 - III ZR 158/66).

    Wenn sie diesen Plan später aufgaben und für das veräußerte Grundstück anderweitige Ersatzobjekte erworben haben, so sind die dadurch entstandenen Vermögensnachteile infolge ihres persönlichen freien Entschlusses erwachsen und können daher nicht nach § 19 LBG entschädigt werden (vgl. BGHZ 41, 354, 359) [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62].

  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 24/65

    Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung - Eigentumserwerb durch

    Der Vater des Klägers sei - so führt das Berufungsurteil in Anlehnung an BGHZ 41, 354 weiter aus - in Geld zu entschädigen gewesen und habe Anspruch auf eine Entschädigung in Land nicht gehabt; die Kosten der Ersatzlandbeschaffung seien nicht durch die Enteignung verursacht.

    Der erkennende Senat hat die Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks für Fälle, in denen der Enteignete in Geld zu entschädigen war, in BGHZ 41, 354 grundsätzlich abgelehnt und hieran in ständiger Rechtsprechung festgehalten.

  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 162/72

    Besteuerung der Enteignungsentschädigung

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  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66

    Teilleistung i.S. von § 266 BGB hinsichtlich einer Enteignungsentschädigung

    Es ist niemals bezweifelt worden, daß dem Enteigneten das volle Äquivalent für das ihm Genommene zusteht; wenn dies in der Rechtsprechung "bildhaft" (vgl. BGHZ 41, 354, 358 [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62]; LM zu GG Art. 14 Eb Nr. 13 Bl. 4) dahin ausgedrückt worden ist, er solle in die Lage versetzt werden, sich einen gleichartigen oder gleichwertigen Gegenstand zu beschaffen, so besagt dies, er solle den vollen Wert erhalten und in diesem Recht nicht durch die Preisentwicklung beeinträchtigt werden; dabei ist jedoch nicht vorausgesetzt, daß er sich wirklich einen gleichartigen Gegenstand wieder beschaffen könnte und wollte.

    Denn unter den obwaltenden wirtschaftlichen Verhältnissen hat jeder Enteignete die Möglichkeit, einen so erheblichen Betrag werterhaltend und gewinnbringend in verschiedenster Weise anzulegen (BGHZ 41, 354, 359) [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62] und sich damit den gezahlten Wert voll zu erhalten, selbst wenn er noch nicht den ganzen Betrag der geschuldeten Entschädigungssumme darstellen sollte.

  • BGH, 13.02.1975 - II ZR 22/71

    Verfassungsmäßigkeit des deutsch-niederländischen Finanzvertrags vom 8. April

    Es kann daher auf sich beruhen, ob das Reparationsschädengesetz auch deshalb nicht Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG entspricht, weil es juristische gegenüber natürlichen Personen benachteiligt (§ 13 Abs. 1; vgl. dazu Czapski, WM 1971, 122 u. 642) und die darin vorgesehene Entschädigung für Verluste am Betriebsvermögen nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert zu berechnen ist (§ 19), also in Fällen der vorliegenden Art den Betroffenen möglicherweise kein volles Äquivalent gibt (vgl. BGHZ 41, 354, 358 m.w.N.; aber auch BVerfGE 24, 367, 420 ff).
  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 93/75

    Entschädigung für Kosten für den Erwerb des neuen Grundstücks und die Herstellung

    Es ist nicht Ziel der Enteignungsentschädigung, dem Enteigneten die Beschaffung eines gleichwertigen Grundstücks zu ermöglichen; nur "bildhaft" wird in den Entscheidungen wegen der Höhe davon gesprochen, daß der Enteignete in die Lage versetzt werden soll, sich mit der Entschädigung ein gleichwertiges Objekt zu beschaffen ( BGHZ 41, 354 ).
  • BGH, 13.02.1969 - III ZR 158/66

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Grundstücks durch

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. insbesondere BGHZ 41, 354, 358 ff [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62] ; Urt. v. 6. Dezember 1965 = NJW 1965, 493 - Schlachthof -), ist es nicht das Ziel der Geldentschädigung, dem Enteigneten die Beschaffung von Ersatzland zu ermöglichen.

    Erfolglos beruft sich die Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1964 - III ZR 209/62 = BGHZ 41, 354, in dem zum Ausdruck gebracht worden ist, daß etwas anderes gelten könne, wenn die besonderen Verhältnisse des Enteigneten es ihm nicht zumutbar erscheinen ließen, die ihm gewährte Enteignungsentschädigung anders als in dem Erwerb eines Ersatzgrundstücks anzulegen, wenn er also den Entschluß zur Beschaffung eines Ersatzgrundstücks nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der gerade bei ihm durch die Enteignung geschaffenen besonderen Lage gefaßt hatte oder fassen mußte.

  • BGH, 22.02.1971 - III ZR 131/70

    Festsetzung der Entschädigung für die Inanspruchnahme von Parzellen - Ermittlung

    Der Zweck der zu gewährenden Entschädigung, dem Eigentümer einen wirklichen Wertausgleich zu verschaffen (BGHZ 41, 354, 358 [BGH 12.03.1964 - III ZR 209/62] mit weiteren Nachweisen), besagt nichts über die Erstattung eines Beschaffungsaufwandes.
  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 92.67

    Enteignung zur Landbeschaffung - Anspruch auf Ersatzland - Voraussetzungen eines

    So mag es in Fällen der Enteignung von Land insbesondere liegen oder doch liegen können, wenn der Betroffene zur Sicherung seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist (§ 100 Abs. 1 BBauG; im gleichen Sinne auch § 22 Abs. 1 LBG).; Dieser Zusammenhang unterstreicht, daß eine Beschränkung von § 22 Abs. 1 erste Alternative LBG auf die Landwirtschaft über das Gesagte hinaus sachlich als Lösung nicht angemessen, ja, unter Umständen sogar verfassungsrechtlich bedenklich wäre (vgl. zu dieser Auslegung von § 22 Abs. 1 LBG ferner BGH, Urteil vom 12. März 1964 - III ZR 209/62 - in BGHZ 41, 354 [355]: ;für seinen Erwerb genutzt).
  • BGH, 05.04.1973 - III ZR 74/72

    Höhe eine angemessenen Verzinsung von Entschädigungsansprüchen -

  • BGH, 24.01.1966 - III ZR 15/65

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verkehrswert eines zu enteignenden Grundstücks -

  • BGH, 08.06.1972 - III ZR 178/69

    Entschädigung wegen eines Planungsschadens - Entschädigung wegen Behinderung

  • BGH, 03.05.1979 - III ZR 114/77

    Kapitalentschädigung für den Entzug eines Betriebsgrundstücks - Verwendung einer

  • BGH, 01.04.1968 - III ZR 218/65

    Allgemeine von der Rechtsprechung entwickelte Entschädigungsgrundsätze -

  • BFH, 14.01.1965 - IV 337/62

    Hinweispflicht eines Finanzgerichts in der Rechtsmittelbelehrung eines Urteils

  • BFH, 14.01.1965 - IV 337/62 S
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